„Homo-Therapie“ – ein Verstoß gegen die Menschenwürde
Bereits vor einigen Monaten sprach sich Gesundheitsminister Jens Spahn für ein Verbot von Konversionstherapien aus. Er stellte zwei Gutachten vor, in denen ein Verbot nicht nur medizinisch, sondern auch verfassungsrechtlich geboten sei.

Bereits vor einigen Monaten sprach sich Gesundheitsminister Jens Spahn für ein Verbot von Konversionstherapien aus. Er stellte zwei Gutachten vor, in denen ein Verbot nicht nur medizinisch, sondern auch verfassungsrechtlich geboten sei. Grundsätzlich würden die „Umpolungsversuche“ gegen die Menschenwürde verstoßen, sind medizinisch wirkungslos und können sogar schwere psychische Schäden bei den Betroffenen verursachen.


Als Konversionstherapie werden Maßnahmen zur Umerziehung von Homosexuellen verstanden. Diese werden von Kirchenvertretern, Esoterikern, Ärzten und Psychotherapeuten angeboten. Die Magnus-Hirschfeld-Stiftung geht in Deutschland von etwa 1000 Fällen pro Jahr aus.


Was könnte dem Gesetzesentwurf im Weg stehen?

Die Therapien zu verbieten könnte in die Berufsfreiheit der Ärzte und Therapeuten eingreifen, welche im Art.12 Abs. 2 GG geregelt ist. Die Ausübung der Berufsfreiheit kann also nur durch einen Gesetzesvorbehalt „eingegrenzt“ werden. Ein solches Gesetz ist nur verfassungsgemäß, wenn es geeignet ist, einen verfassungsrechtlich legitimen Zweck zu erfüllen und unter mehreren gleich geeigneten Maßnahmen diejenige ist, die am wenigsten in das Grundrecht eingreift.

Ärzte können außerdem behaupten, dass sie am besten wüssten, was für die Patienten gut ist und können auch sagen, dass es sich bei der Behandlung nicht um eine Umpolung handelt. Schon jetzt werden „Konversionstherapien“ zum Teil von der Krankenkasse abgerechnet, weil sie Ärzte unter anderem Namen buchen.

Priester könnten anführen, dass sie die Therapien aus religiösen Gründen durchführen und sich somit auf Art. 4 Abs. 2 GG berufen, welcher die ungestörte Religionsausübung gewährleistet.


Wie könnte man es dennoch umsetzen?

Man könnte mit dem Schutz vor Diskriminierung Art. 3 Abs. 3 GG, der sexuellen Selbstbestimmung Art. 2 Abs. 1 GG und der körperlichen Unversehrtheit Art 2. Abs. 2 GG argumentieren und somit wiegen diese Artikel höher als die Berufsfreiheit der Ärzte oder die Glaubensfreiheit der Priester.


Wie hoch könnte das Strafmaß ausfallen?

„Sogenannte Konversionstherapien verstoßen aus unserer Sicht ganz klar gegen die Menschenwürde.“ – Stephanie Krüger (Sprecherin Bundesjustizministerium)


Die SPD fordert, dass das Anbieten und Durchführen von Konversionstherapien unter Strafe gestellt wird. Es sollten drei Jahre Haft oder eine Geldstrafe drohen. Doch welche Strafe letztlich droht, ist noch unklar. Gesundheitsminister Spahn hat sein Gesetz bis Ende des Jahres angekündigt.

von Sadik Medar, Projektleiter ALICE

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